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Ratgeber Sicherheitsschränke

Gefahrstoffschrank prüfen: Pflichten, Fristen und Checkliste

Sicherheitsschränke sind Arbeitsmittel. Hier lesen Sie, was die Betriebssicherheitsverordnung zur Prüfung verlangt, wer prüfen darf, was dokumentiert wird – und welche Punkte aus der TRGS 510 Sie selbst im Blick behalten sollten.

  • Rechtsgrundlage BetrSichV §§ 3 und 14
  • Prüfung durch befähigte Person
  • Checkliste nach TRGS 510 Anhang 1
  • Prüfung bei team3 beauftragen

Zum InhaltPrüfung beauftragen

Sicherheitsschrank Q90.195.060.WDAC – Produktfoto asecos

Rechtsgrundlage: Betriebssicherheitsverordnung

Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen ermittelt und legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, sind wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen (§ 14 Abs. 2). Nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen – etwa Unfällen oder längerer Nichtverwendung – ist vor der weiteren Verwendung erneut zu prüfen (§ 14 Abs. 3).

Die TRGS 510 verlangt zudem, dass Sicherheitsschränke so beschaffen, aufgestellt, betrieben und instand gehalten werden, dass Beschäftigte insbesondere vor Brand und Explosion geschützt sind (Anhang 1, A.1.2 Abs. 1). Die allgemeinen Kontrollpflichten für Lager aus Nr. 5.9 gelten bei Sicherheitsschränken nach Anhang 1 als erfüllt (Nr. 5.1 Abs. 3) – die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung ersetzt das nicht.

Wer darf prüfen?

Die wiederkehrende Prüfung übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Sie unterliegt bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6).

Wie oft?

Eine feste Frist für Sicherheitsschränke nennt die Betriebssicherheitsverordnung nicht. Der Arbeitgeber legt sie in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6) und berücksichtigt dabei die Angaben des Herstellers in der Bedienungsanleitung. Kann der Schrank bis zur nächsten Prüfung nicht sicher betrieben werden, ist die Frist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2).

Dokumentation

Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren – auch elektronisch. Die Aufzeichnung enthält Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Checkliste für die regelmäßige Sichtkontrolle

Diese Punkte aus der TRGS 510 können Sie im Betrieb regelmäßig kontrollieren. Sie ersetzen nicht die Prüfung durch die befähigte Person.

  • Betriebsanweisung nach TRGS 555 für die Lagerung im Schrank vorhanden, Beschäftigte unterwiesen (A.1.2 Abs. 6).
  • Im Schrank wird nicht umgefüllt und keine andere Tätigkeit ausgeübt (A.1.2 Abs. 6 Nr. 1).
  • Eingestellte Behälter sind außen nicht verschmutzt (A.1.2 Abs. 6 Nr. 2).
  • Keine Stoffe im selben Schrank, die gefährlich miteinander reagieren können (A.1.2 Abs. 7).
  • Extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) und Stoffe mit Zündtemperatur unter 200 °C nur im technisch belüfteten Schrank mit mindestens 90 Minuten (A.1.2 Abs. 8).
  • Technische Lüftung: Abluft wird an eine ungefährdete Stelle geführt, in der Regel ins Freie (A.1.3.1).
  • Ohne technische Lüftung: keine Zündquellen im Schrank, Erdung über Potenzialausgleich vorhanden (A.1.3.2).
  • Flüssige Gefahrstoffe stehen in einer Rückhalteeinrichtung, die mindestens das größte Gebinde aufnimmt (Nr. 4.2 Abs. 13).
  • Typ-30-Schränke: Bedingungen nach A.1.2 Abs. 4 weiterhin erfüllt.
  • Letzte Prüfung dokumentiert, nächster Termin festgelegt (§ 14 Abs. 7, § 3 Abs. 6 BetrSichV).

Prüfung bei team3 beauftragen

Bei team3 können Sie Inspektionen für asecos-Schränke beauftragen – auch Umluftfilterschränke inklusive Filterwechsel – sowie die Prüfung von Gefahrstoff- und Akku-Schränken anderer Hersteller. Zum Umfang gehören laut Leistungsbeschreibung eine Sichtkontrolle inklusive lüftungstechnischer Prüfung, Funktionsprüfung und Fehleranalyse sowie Prüfplakette und Prüfprotokoll.

Prüfung und Inspektion buchen

Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an: 0761 / 384 96 12-0 oder schreiben Sie an info@team3-gmbh.de.

Weitere Ratgeber

Häufige Fragen zur Prüfung von Gefahrstoffschränken

Wie oft muss ein Gefahrstoffschrank geprüft werden?

Eine feste Frist nennt die Betriebssicherheitsverordnung nicht. Der Arbeitgeber legt Art, Umfang und Fristen in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV) und berücksichtigt die Herstellerangaben.

Wer darf einen Gefahrstoffschrank prüfen?

Eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV); sie ist bei der Prüfung an keine fachlichen Weisungen des Arbeitgebers gebunden.

Was muss im Prüfprotokoll stehen?

Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person; aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Gibt es eine Checkliste?

Die Checkliste auf dieser Seite fasst die Anforderungen der TRGS 510 Anhang 1 zusammen, die Sie regelmäßig selbst kontrollieren können; sie ersetzt nicht die Prüfung durch die befähigte Person.

Quellen: § 3 BetrSichV, § 14 BetrSichV, TRGS 510 (BAuA). Stand der Angaben: Oktober 2026 – BetrSichV (gesetze-im-internet.de), TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020, Leistungsbeschreibungen der Prüf-Artikel. Im Einzelfall entscheidet die Gefährdungsbeurteilung.

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