Ratgeber Gefahrstoffe
Gasflaschen lagern: die Vorschriften für Betriebe
Ob Propan, Acetylen, Sauerstoff oder Stickstoff: Für Druckgasflaschen im Betrieb gilt die TRGS 510. Hier lesen Sie, wo Gasflaschen stehen dürfen – im Arbeitsraum, im Lagerraum, im Keller oder im Freien – und was dabei zu beachten ist.
- Arbeitsraum: nur im Schrank G30 oder G90
- Lager im Freien: 5 m Abstand
- Keller: höchstens 50 gefüllte Flaschen
- Kennzeichnung mit Warnzeichen W029
Gasflaschen im Arbeitsraum
Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher nach DIN EN 14470-2 gelagert werden (TRGS 510 Nr. 4.2 Abs. 6) – das gilt unabhängig von der Menge.
Werden Gase in Sicherheitsschränken G90 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt; zu beachten sind die Lüftung nach DIN EN 14470-2 und die Herstellerinformationen (Nr. 10.1 Abs. 2). Bei Lagerung im Sicherheitsschrank sind der gesamte Schrank und die Lüftungsleitungen als Gefahrenbereich festzulegen (Nr. 10.4 Abs. 5); um Behälter mit entzündbaren Gasen ist er als Zone 2 einzustufen (Abs. 6).
Ab wann die Zusatzregeln gelten
Die zusätzlichen Maßnahmen aus Abschnitt 10 gelten ab den Mengen der Tabelle 7: bei entzündbaren Gasen, oxidierenden Gasen (Kat. 1) und sonstigen Gasen unter Druck ab mehr als 50 kg und mehr als einer Flasche, bei akut toxischen Gasen ab mehr als 0,5 kg oder 1 l. Bei „und“ genügt schon das Erreichen einer der beiden Mengen.
Sichern, stehend lagern, kennzeichnen
- Gegen Umfallen oder Herabfallen sichern, Ventile mit Schutzkappe oder Schutzkorb schützen (Nr. 10.2 Abs. 1).
- Flaschen mit verflüssigten Gasen vorzugsweise stehend lagern, Flüssiggasflaschen (LPG) immer stehend (Abs. 2).
- Vor übermäßiger Wärme schützen, in der Regel über 65 °C; ein Schutz vor Sonneneinstrahlung ist nicht erforderlich (Abs. 3).
- Im Lager nicht umfüllen und keine Druckgasbehälter instand setzen (Abs. 5).
- Lagerbereiche mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ kennzeichnen, bei entzündbaren Gasen zusätzlich D-W021, bei möglicher Erstickungsgefahr W041 (Abs. 8, 10, 11).
Lagerräume für Gasflaschen
- Lagerräume feuerhemmend von angrenzenden Räumen trennen, feuerbeständig bei Brand- oder Explosionsgefahr nebenan (Nr. 10.3 Abs. 1).
- Ausreichend lüften: natürliche Lüftung genügt mit Öffnungen ins Freie von mindestens 1/100 der Bodenfläche; die Dichte der Gase ist bei der Anordnung zu berücksichtigen (Abs. 5).
- Keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse ohne Flüssigkeitsverschluss und keine offenen Verbindungen zu Kellerräumen im Lager (Abs. 3).
- Mehr als fünf Flaschen mit entzündbaren oder oxidierenden Gasen: Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen (Abs. 6).
- Mehr als 25 gefüllte Flaschen mit entzündbaren Gasen: nicht unter oder über Räumen für den dauernden Aufenthalt von Personen (Abs. 7).
Gasflaschen im Keller
In Räumen unter Erdgleiche dürfen höchstens 50 gefüllte Druckgasflaschen gelagert werden – und nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (Nr. 10.3 Abs. 4):
- technische Lüftung mit zweifachem Luftwechsel pro Stunde (ständig oder über Gaswarneinrichtung) und Alarm bei Ausfall,
- natürliche Lüftung mit Öffnungen von mindestens 10 % der Grundfläche, Fußboden höchstens 1,5 m unter Gelände und keine Gase, die schwerer als Luft sind (z. B. Flüssiggas),
- oder Lagerung in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-2.
Sauerstoff und Druckluft sind von diesen Anforderungen ausgenommen; entleerte ungereinigte Flaschen dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein.
Gasflaschenlager im Freien
Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind (Nr. 2 Abs. 11). Zu benachbarten Anlagen, von denen eine Brandgefahr ausgehen kann, ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten – oder eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen (Nr. 10.3 Abs. 2). Die Flaschen sind z. B. durch Gasflaschenboxen, ‑container oder eine Umzäunung zu sichern (Nr. 10.2 Abs. 4).
Gasflaschendepots und Halterungen · Flüssiggasflaschenschränke für außen
Verschiedene Gase zusammen lagern
In einem Lagerraum dürfen Flaschen mit entzündbaren, oxidierenden und akut toxischen Gasen der Kat. 3 zusammen bis 150 Druckgasbehälter bzw. 15 Druckfässer stehen, inerte Gase in beliebiger Menge; zwischen entzündbaren und oxidierenden Gasen ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Für die Lagerung im Freien gibt es hier keine Einschränkungen (TRGS 510 Tabelle 12, Erläuterung 3).
Passende Schränke und Lösungen
- GasflaschenschränkeG90 und G30 nach DIN EN 14470-2
- GasflaschenlagerungDepots, Wandhalterungen und Gasflaschenwagen
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Häufige Fragen zum Lagern von Gasflaschen
Darf ich Gasflaschen im Arbeitsraum lagern?
Nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher nach DIN EN 14470-2 (TRGS 510 Nr. 4.2 Abs. 6).
Wie viele Gasflaschen dürfen in den Keller?
Höchstens 50 gefüllte Druckgasflaschen und nur mit ausreichender technischer oder natürlicher Lüftung oder in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-2 (Nr. 10.3 Abs. 4). Flüssiggas darf bei natürlicher Lüftung nicht unter Erdgleiche gelagert werden.
Müssen Gasflaschen stehend gelagert werden?
Flüssiggasflaschen (LPG) immer, Flaschen mit anderen verflüssigten Gasen vorzugsweise (Nr. 10.2 Abs. 2).
Welchen Abstand braucht ein Gasflaschenlager im Freien?
Mindestens 5 m zu benachbarten Anlagen mit Brandgefahr – oder eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen (Nr. 10.3 Abs. 2).
Gelten diese Regeln auch privat, etwa für Balkon oder Garage?
Die TRGS 510 richtet sich an Arbeitgeber. Für private Haushalte gelten eigene Regeln, die diese Seite nicht abdeckt.
Quellen: TRGS 510 (BAuA). Stand der Angaben: Oktober 2026 – TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 (GMBl 2021 S. 178–216). Die Seite fasst zusammen und ersetzt nicht den Originaltext; im Einzelfall entscheiden Gefährdungsbeurteilung und zuständige Behörde.
