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Ratgeber Gefahrstoffe

Lagerklassen und Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510

Welche Gefahrstoffe dürfen zusammen in ein Lager oder einen Schrank? Die TRGS 510 beantwortet das mit Lagerklassen (LGK) und der Zusammenlagerungstabelle. Hier finden Sie beides vollständig – mit den Bedingungen aus dem Originaltext.

  • Alle Lagerklassen von LGK 1 bis 13
  • Vollständige Tabelle 12 der TRGS 510
  • Zusammen, getrennt oder separat
  • Mit Fundstellen zum Nachlesen

Zum InhaltPassende Schränke

Kombi-Sicherheitsschrank K90.196.120.MC.FWA – Produktfoto asecos

Wann die Zusammenlagerungsregeln gelten

Abschnitt 13 der TRGS 510 gilt, wenn unterschiedliche Gefahrstoffe in einem Lager gelagert werden müssen – aber nicht, solange die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet (Nr. 13.1). Abweichungen sind zudem zulässig bis insgesamt 400 kg, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse, wenn keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist (Nr. 13.4 Abs. 1).

Grundsatz: Gefahrstoffe dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht – etwa wenn sie gleichartige Gefahreneigenschaften haben und gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern (Nr. 13.2 Abs. 1 und 2). Nicht zusammen gehören Stoffe, die unterschiedliche Löschmittel oder Temperaturen brauchen oder miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren (Abs. 4).

Zusammen, getrennt oder separat?

Sicherheitsschränke mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand gelten als eigener Lagerabschnitt (Nr. 2 Abs. 12). Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen aber nicht im selben Sicherheitsschrank stehen (Anhang 1, A.1.2 Abs. 7).

  • Zusammenlagerung: verschiedene Gefahrstoffe im selben Lagerabschnitt oder in derselben Rückhalteeinrichtung (Nr. 2 Abs. 20).
  • Getrenntlagerung: innerhalb eines Lagerabschnitts durch ausreichende Abstände, Barrieren (z. B. Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material) oder getrennte Rückhalteeinrichtungen (Nr. 13.2 Abs. 5 Nr. 1).
  • Separatlagerung: in unterschiedlichen Lagerabschnitten, die mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand voneinander getrennt sind (Nr. 13.2 Abs. 5 Nr. 2).

Sicherheitsschränke Typ 90 · Säuren- und Laugenschränke · Chemikalien- und Giftschränke

Die Lagerklassen (LGK)

Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510: Die Fragen werden der Reihe nach geprüft, die erste zutreffende entscheidet, und jeder Stoff erhält genau eine Lagerklasse (A.2.1 Abs. 7 und 8). Viele Lieferanten nennen die Lagerklasse im Sicherheitsdatenblatt, Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 (Nr. 13.3 Abs. 1). LGK 9 ist nicht besetzt.

LGKFrage im FließschemaKriterien (Auszug)
1ExplosivH200–H205, 2. SprengV Lagergruppen 1.1–1.4, ADR Klasse 1
6.2AnsteckungsgefährlichADR Gefahrzettel 6.2
7RadioaktivADR Gefahrzettel 7
2BAerosolpackung oder FeuerzeugH222, H223 und/oder H229, UN 1950 oder UN 1057
2AGasH280 oder H281, ADR Klasse 2, UN 1051 oder UN 1052
4.1ASonstig explosionsgefährlichH240 oder H241, 2. SprengV Lagergruppen I–III
5.2Organisches Peroxid oder selbstzersetzlichH242, DGUV Vorschrift 13, ADR Gefahrzettel 5.2
4.2Pyrophor oder selbsterhitzungsfähigH250, H251 oder H252, ADR Gefahrzettel 4.2
4.3Mit Wasser entzündbare Gase bildendH260 oder H261, ADR Gefahrzettel 4.3
4.1BEntzündbarer Feststoff oder desensibilisierter explosiver FeststoffH228; fest mit H206–H208; ADR Gefahrzettel 4.1
5.1CAmmoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige ZubereitungTRGS 511 Gruppen A–C, UN 1942, 2067, 2071 oder 3375
5.1AStark oxidierendH271, ADR 5.1 Verpackungsgruppe I
5.1BOxidierendH272, ADR 5.1 Verpackungsgruppe II oder III
3Entzündbare Flüssigkeit oder desensibilisierte explosive FlüssigkeitH224, H225 oder H226; flüssig mit H206–H208; ADR Gefahrzettel 3
6.1A / 6.1BStark akut toxisch – brennbar (A) oder nicht brennbar (B)H300, H310 oder H330, ADR 6.1 Verpackungsgruppe I oder II
6.1C / 6.1DAkut toxisch oder chronisch gesundheitsgefährdend – brennbar (C) oder nicht brennbar (D)H301, H311, H331, H340, H350, H360, H370 oder H372, ADR 6.1 Verpackungsgruppe III
8A / 8BÄtzend – brennbar (A) oder nicht brennbar (B)H314, ADR Gefahrzettel 8 (außer nur metallkorrosiv)
10–13Alle übrigen Gefahrstoffeoptional: 10 brennbare Flüssigkeiten, 11 brennbare Feststoffe, 12 nicht brennbare Flüssigkeiten, 13 nicht brennbare Feststoffe

Nach TRGS 510 Anhang 2, Abbildungen 2.1 bis 2.3 (Fließschema), in der Reihenfolge der Prüfung.

Die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12)

Für jede Kombination zweier Lagerklassen zeigt die Tabelle, ob die Zusammenlagerung erlaubt ist (+), ob separat gelagert werden muss (−) oder ob Einschränkungen gelten (Ziffer, siehe unten). Die Zuordnung der Lagerklassen 10 bis 13 einzeln ist optional (*).

Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510, Tabelle 12 (Fassung 16.02.2021). Zeile und Spalte: Lagerklasse (LGK).
LGK12A2B34.1A4.1B4.24.35.1A5.1B5.1C5.26.1A6.1B6.1C6.1D6.278A8B10-1310*11*12*13*
11−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−
2A−32−−−−−−−1−−−−−−−2+2−2++
2B−2++−−−−−−1−++++−−+++++++
3−−++−−−−−4−−+−+6−−++5+5++
4.1A−−−−11−−−−−1−−−−−−1111111
4.1B−−−−1+66−4−18−+6−−+++++++
4.2−−−−−6+6−−−−−−66−−66666++
4.3−−−−−66+−−−−−−66−−666666+
5.1A−−−−−−−−++−−−−−−−−−−−−−++
5.1B−−−4−4−−++1−4466−−7+777++
5.1C−11−−−−−−11−−−−−−−1111111
5.2−−−−11−−−−−+−−−−−−−−111++
6.1A−−++−8−−−4−−++++−−++5+5++
6.1B−−+−−−−−−4−−++++−−++5+5++
6.1C−−++−+66−6−−++++−−+++++++
6.1D−−+6−666−6−−++++−−+++++++
6.2−−−−−−−−−−−−−−−−+−−−−−−−−
7−−−−−−−−−−−−−−−−−1−−−−−−−
8A−2++1+66−71−++++−−+++++++
8B−+++1+66−+1−++++−−+++++++
10-13−2+51+66−71155++−−+++++++
10*−−++1+66−711++++−−+++++++
11*−2+51+66−71155++−−+++++++
12*−+++1++6++1+++++−−+++++++
13*−+++1+++++1+++++−−+++++++

+ Zusammenlagerung erlaubt · − Separatlagerung erforderlich · Ziffer: eingeschränkt erlaubt, siehe Erläuterungen.

Was die Ziffern bedeuten

  • 1 – Spezielle Vorschriften beachten: 2. SprengV (LGK 1, 4.1A), GefStoffV Anhang I Nr. 5 und TRGS 511 (LGK 5.1C), DGUV Vorschrift 13 (LGK 5.2), Atom- und Strahlenschutzrecht (LGK 7).
  • 2 – Druckgasbehälter in Räumen: Getrenntlagerung statt Separatlagerung, wenn höchstens 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden (davon höchstens 25 mit entzündbaren, oxidierenden oder akut toxischen Gasen der Kat. 3 bzw. 4, keine der Kat. 1 oder 2) und eine mindestens 2 m hohe nichtbrennbare Wand mit 5 m Abstand zu anderen brennbaren Lagergütern trennt.
  • 3 – Verschiedene Gase in einem Lagerraum: entzündbare, oxidierende und akut toxische Gase der Kat. 3 zusammen bis 150 Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer, inerte Gase in beliebiger Menge; zwischen entzündbaren und oxidierenden Gasen mindestens 2 m Abstand. Im Freien keine Einschränkungen.
  • 4 – Bis 1 t ohne Einschränkungen, bis 20 t nur mit automatischer Feuerlöschanlage oder Brandmeldeanlage mit Löschanlage und anerkannter Werkfeuerwehr (Tabelle 13).
  • 5 – Im selben Lagerabschnitt keine Materialien, die zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beitragen, z. B. Papier, Textilien, Holz, Kartonagen oder Folien – außer sie bilden mit den Behältern eine Verpackungseinheit.
  • 6 – Zusammenlagerung nur, wenn dadurch keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann; vermeidbar durch Getrenntlagerung.
  • 7 – Mit brennbaren Lagergütern nur unter den Bedingungen von Tabelle 13 und Ziffer 5.
  • 8 – Bis 10 t ohne Einschränkungen, darüber gestaffelte Anforderungen an Brandmeldung und Löschung (Tabelle 14).

Gekürzt nach TRGS 510 Nr. 13.3 Abs. 3; maßgeblich ist der Originaltext.

Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an: 0761 / 384 96 12-0 oder schreiben Sie an info@team3-gmbh.de.

Weitere Ratgeber

Häufige Fragen zu Lagerklassen und Zusammenlagerung

Wo finde ich die Lagerklasse eines Stoffes?

Oft im Sicherheitsdatenblatt, Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 (TRGS 510 Nr. 13.3 Abs. 1). Sonst ergibt sie sich aus dem Fließschema in Anhang 2 anhand der Einstufung nach CLP-Verordnung und der Gefahrgutkennzeichnung.

Was bedeutet Separatlagerung?

Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand (Nr. 13.2 Abs. 5). Sicherheitsschränke mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand gelten als eigener Lagerabschnitt (Nr. 2 Abs. 12).

Gilt die Zusammenlagerungstabelle auch für kleine Mengen?

Nein, solange die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet (Nr. 1 Abs. 10, Nr. 13.1 Abs. 2). Darüber erlaubt Nr. 13.4 Abweichungen bis 400 kg (höchstens 200 kg je Lagerklasse), wenn keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.

Was ist LGK 3?

Entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226) und desensibilisierte explosive Flüssigkeiten. Für sie sind Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 mit 90 Minuten Feuerwiderstand der Regelfall (TRGS 510 Anhang 1).

Quellen: TRGS 510 (BAuA). Stand der Angaben: Oktober 2026 – TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 (GMBl 2021 S. 178–216). Die Seite fasst zusammen und ersetzt nicht den Originaltext; im Einzelfall entscheiden Gefährdungsbeurteilung und zuständige Behörde.

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