Ratgeber Gefahrstoffe
TRGS 510: Gefahrstoffe richtig lagern
Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ regelt, wie Betriebe Gefahrstoffe in Fässern, Kanistern, Flaschen und anderen Gebinden lagern. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick – mit Fundstellen, damit Sie im Original nachlesen können.
- Ausgabe Dezember 2020 (GMBl 2021)
- Kleinmengen und Mengenschwellen
- Sicherheitsschränke, Gase, Zusammenlagerung
- Mit Fundstellen zum Nachlesen
Für wen und was gilt die TRGS 510?
Die TRGS 510 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern – einschließlich Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers und Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe (Nr. 1 Abs. 1). Hält der Arbeitgeber sie ein, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind; wählt er eine andere Lösung, muss sie mindestens die gleiche Sicherheit erreichen.
Als Lagern gilt auch, wenn Gefahrstoffe länger als 24 Stunden (bzw. bis zum nächsten Werktag) zur Beförderung bereitstehen oder in größeren Mengen bereitgehalten werden, als für den Arbeitsgang angemessen ist – in der Regel mehr als der Tages- bzw. Schichtbedarf (Nr. 1 Abs. 2).
Nicht erfasst sind unter anderem (Nr. 1 Abs. 3):
- Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden,
- Explosivstoffe im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes (hier gilt die 2. SprengV),
- Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische (TRGS 511) sowie organische Peroxide nach Anhang III GefStoffV,
- radioaktive und ansteckungsgefährliche Stoffe.
Kleinmengen: was außerhalb von Lagern erlaubt ist
Unterhalb der Mengen aus Tabelle 1 der TRGS 510 genügen die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 – auch außerhalb von Lagern („Kleinmengen“). Insgesamt dürfen so höchstens 1.500 kg Gefahrstoffe je Brandabschnitt, Gebäude oder Nutzungseinheit außerhalb von Lagern stehen (Nr. 1 Abs. 8).
Werden die Kleinmengen überschritten, sind mindestens die überschreitenden Mengen in Lagern mit den Maßnahmen nach Abschnitt 5 zu lagern (Nr. 4.1 Abs. 4). Als Lager zählen auch Container und Schränke (Nr. 2 Abs. 10); Sicherheitsschränke müssen nicht in Lagerräumen stehen (Nr. 5.1 Abs. 2).
| Gefahrstoff | Gefahrenhinweis | Lagern im Lager ab |
|---|---|---|
| Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1–3 | H300, H301, H310, H311, H330, H331 | mehr als 50 kg |
| Akut toxische Gase, Kat. 1–3 | H330, H331 mit H280/H281 | mehr als 0,5 kg oder 1 l |
| Krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch, Kat. 1A/1B | H340, H350, H350i, H360 … | mehr als 50 kg |
| Zielorgantoxisch, Kat. 1 | H370, H372 | mehr als 50 kg |
| Entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 | H220, H221 | mehr als 50 kg und mehr als 1 Flasche |
| Aerosole, Kat. 1–3 | H222, H223, H229 | mehr als 20 kg oder 50 Stück |
| Gase unter Druck (nicht toxisch, entzündbar oder oxidierend) | H280, H281 | mehr als 50 kg und mehr als 1 Flasche |
| Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1 | H224 | mehr als 10 kg |
| Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1 und 2 zusammen | H224, H225 | mehr als 20 kg |
| Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 | H226 | mehr als 100 kg |
| Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 | H271 | mehr als 1 kg |
| Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 | H272 | mehr als 50 kg |
| Andere als gefährlich eingestufte Stoffe | übrige | mehr als 1.000 kg |
| Mehrere verschiedene Gefahrstoffe zusammen | – | mehr als 1.500 kg |
Auszug aus TRGS 510 Tabelle 1, Spalte 3. Bei „und“ gilt der Abschnitt schon, wenn eine der beiden Mengen erreicht ist; bei „oder“ wählt der Arbeitgeber die Einheit.
Allgemeine Maßnahmen – unabhängig von der Menge
Diese Maßnahmen gelten auch bei der Lagerung außerhalb von Lagern, egal wie viel gelagert wird (Nr. 4.1 Abs. 2):
- Behälter müssen geeignet und dicht verschlossen sein; möglichst in Originalbehältern lagern (Nr. 4.2 Abs. 1 und 2).
- Alle Gefahrstoffe müssen identifizierbar und gekennzeichnet sein (Nr. 4.2 Abs. 3, TRGS 201); keine Behälter, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können (Abs. 4).
- Nicht lagern in Verkehrswegen wie Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen sowie in Pausen-, Sanitär- und Sanitätsräumen (Nr. 4.2 Abs. 5).
- In Arbeitsräumen in besonderen Einrichtungen lagern (Nr. 4.1 Abs. 3); Druckgasbehälter dort nur in Sicherheitsschränken G30 oder höher nach DIN EN 14470-2 (Nr. 4.2 Abs. 6).
- Keine wirksamen Zündquellen in unmittelbarer Nähe entzündbarer Gefahrstoffe (Nr. 4.2 Abs. 7); Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen nicht über 50 °C erwärmen (Abs. 9).
- Entzündbare Flüssigkeiten außerhalb von Lagern nur in begrenzten Gebinden: 2,5 l zerbrechlich, 10 l nicht zerbrechlich, 20 l nach Gefahrgutrecht zugelassen – Sicherheitsschränke nach Anhang 1 werden empfohlen (Nr. 4.2 Abs. 12).
- Flüssige Gefahrstoffe in eine Rückhalteeinrichtung stellen, die mindestens das größte Gebinde aufnimmt (Nr. 4.2 Abs. 13).
- Ein Gefahrstoffverzeichnis mit Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter führen (Nr. 4.1 Abs. 7).
- Giftige, krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe (Kat. 1A/1B) sowie zielorgantoxische Stoffe Kat. 1 unter Verschluss lagern (Nr. 4.3).
Sicherheitsschränke nach Anhang 1
Sicherheitsschränke erfüllen die Anforderungen, wenn sie DIN EN 14470-1 entsprechen und mindestens 90 Minuten feuerwiderstandsfähig sind (Anhang 1, A.1.2 Abs. 2). Ihre Zahl je Brandabschnitt ist nicht begrenzt (Abs. 3), und ein solcher Schrank gilt als eigener Lagerabschnitt (Nr. 2 Abs. 12).
Schränke mit 30 bis unter 90 Minuten (Typ 30) dürfen für brennbare Flüssigkeiten nur unter Bedingungen genutzt werden: ein Schrank je Brandabschnitt bzw. je 100 m² – oder Brandmeldeanlage mit Werkfeuerwehr (Hilfsfrist höchstens 5 Minuten) bzw. automatische Löschanlage (A.1.2 Abs. 4). Extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) und Stoffe mit Zündtemperatur unter 200 °C gehören in technisch belüftete Schränke mit mindestens 90 Minuten (Abs. 8).
Zum Betrieb gehören eine Betriebsanweisung nach TRGS 555, kein Umfüllen im Schrank (Abs. 6) und keine Stoffe im selben Schrank, die gefährlich miteinander reagieren (Abs. 7). Ohne technische Lüftung dürfen im Schrank keine Zündquellen sein, und er ist über einen Potenzialausgleich zu erden (A.1.3.2).
Gasflaschen und Aerosole
Für Gase unter Druck gelten ab den Mengen der Tabelle 7 zusätzlich die Maßnahmen aus Abschnitt 10 – etwa Sicherung gegen Umfallen, Ventilschutz, Lüftung und Kennzeichnung mit dem Warnzeichen W029. Werden Gase in Sicherheitsschränken G90 nach DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt (Nr. 10.1 Abs. 2).
Zusammenlagerung
Verschiedene Gefahrstoffe dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht (Nr. 13.2). Die Regeln aus Abschnitt 13 gelten, wenn eine Lagerung im Lager erforderlich ist, aber nicht, solange die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet (Nr. 13.1). Grundlage sind die Lagerklassen und die Zusammenlagerungstabelle.
Passende Schränke und Lösungen
- Sicherheitsschränke Typ 9090 Minuten Feuerwiderstand nach DIN EN 14470-1
- GasflaschenschränkeG90 und G30 nach DIN EN 14470-2
- Chemikalien- und GiftschränkeAbschließbar, mit Abluftanschluss
- AuffangwannenRückhalteeinrichtungen für Fässer, Kleingebinde und IBC
Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an: 0761 / 384 96 12-0 oder schreiben Sie an info@team3-gmbh.de.
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Häufige Fragen zur TRGS 510
Was regelt die TRGS 510?
Die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wie Fässern, Kanistern, Flaschen oder IBC – von allgemeinen Maßnahmen für alle Mengen bis zu zusätzlichen Anforderungen an Lager, Brandschutz, Gase, entzündbare Flüssigkeiten und die Zusammenlagerung.
Was sind Kleinmengen nach TRGS 510?
Mengen unterhalb von Tabelle 1 Spalte 3, für die die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 genügen. Insgesamt dürfen höchstens 1.500 kg Gefahrstoffe je Brandabschnitt, Gebäude oder Nutzungseinheit außerhalb von Lagern stehen (Nr. 1 Abs. 8).
Gilt ein Sicherheitsschrank als Lager?
Ja. Lager im Sinne der TRGS 510 sind auch Container und Schränke (Nr. 2 Abs. 10); Sicherheitsschränke müssen nicht in Lagerräumen aufgestellt werden (Nr. 5.1 Abs. 2). Schränke mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand gelten als eigener Lagerabschnitt (Nr. 2 Abs. 12).
Ab wann gelten die Zusammenlagerungsregeln?
Wenn Gefahrstoffe im Lager gelagert werden müssen und die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet (Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 13.1).
Welche Fassung der TRGS 510 gilt?
Diese Seite beruht auf der Ausgabe Dezember 2020, bekannt gegeben im GMBl 2021 S. 178–216 (Fassung 16.02.2021). Änderungen veröffentlicht die BAuA.
Quellen: TRGS 510 (BAuA). Stand der Angaben: Oktober 2026 – TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 (GMBl 2021 S. 178–216). Die Seite fasst zusammen und ersetzt nicht den Originaltext; im Einzelfall entscheiden Gefährdungsbeurteilung und zuständige Behörde.
